CE-Kennzeichnung bringt Sicherheit
Begrünte oder genutzte Dächer - CE-Kennzeichnung bringt Sicherheit
Im Zuge der europäischen Harmonisierung haben sich die rechtlichen Randbedingungen an Bauprodukte und ihre Verwendung verändert. Aus diesem Grund schreiben die Musterbauordnung und die darauf basierenden Länderbauordnungen den Einsatz von CE-gekennzeichneten Produkten vor.
Der Weltklimagipfel in Nairobi hat uns im November 2006 klar gemacht: Wir müssen zum einen den Ausstoß von Treibhausgasen reduzieren und zum anderen die Natur darin unterstützen, das Treibhausgas Kohlenstoffdioxid (CO2) aufzunehmen und über die Photosynthese wieder in Sauerstoff zu verwandeln. Begrünte und genutzte Dächer und Decken bieten hier die Möglichkeit, der Natur überbaute Teilbereiche wieder zurückzugeben, durch Bindung von Staub und Abgasen das Mikroklima zu verbessern und gleichzeitig Erholungsräume für den Menschen zu schaffen. Außerdem wirkt der Dachaufbau wärmedämmend und schützt die Dachabdichtung vor den UV-Strahlen.
Der Aufbau von begrünten und genutzten Dächern und Decken ist konstruktiv und bauphysikalisch seit langem den Kinderschuhen entwachsen und ermöglicht heute – bei Einhaltung der maßgeblichen Regeln und Empfehlungen – einwandfrei und langfristig sicher funktionierende Begrünungen. Dennoch sollte man bei Planung und Ausführung insbesondere der Dränschicht (Sickerschicht und Filterschicht) und den dafür verwendeten Materialien Beachtung schenken – zum einen um die Funktionsfähigkeit des Aufbaues langfristig sicherzustellen, zum anderen weil im Zuge des durch den Weltgipfel aufgezeigten Klimawandels häufiger mit starken Regenfällen zu rechnen ist.
Die Dränschicht hat die Aufgabe, das Wasser, das die Vegetations- /Tragschicht nicht mehr aufnehmen kann, sicher abzuleiten. Nicht funktionsfähige Dränschichten können somit zur Überbelastung der Dachkonstruktion und deren Anschlüssen führen. Ebenso wichtig ist die langfristige Druckstabilität. Sie sorgt dafür, dass die Ableitung des Überschusswassers unabhängig von Eigengewicht und möglichen Belastungen während der Einbaus, der Pflege sowie durch die Nutzung als Balkon, Dachterrasse oder als Spiel- bzw. PKW-/LKW-Verkehrsfläche auf dem Bauwerk dauerhaft erhalten bleibt.
Planungs- und Ausführungsvorschriften zur Herstellung von Dränanlagen, sowie Hinweise auf die anzuwendenden Normen sind auch in den Richtlinien der in der Ausführung betroffenen Gewerke (Verbände) nachzulesen. Z.B. „FLL-Empfehlungen zu Planung und Bau von Verkehrsflächen auf Bauwerken“, „FLL-Richtlinien für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen (FLL-Dachbegrünungsrichtlinien) der FLL – Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.
Europäische Gesetzgebung legt Eigenschaften von Bauprodukten fest.
Die rechtliche Grundlage für Planung und Bau von Gebäuden bildet in Deutschland – neben anderen Gesetzen wie Baugesetzbuch oder Raumordnungsgesetz – die Musterbauordnung (MBO), auf der wiederum die die Bauordnungen des Bundesländer (LBOs) basieren. Die MBO[1] legt fest, dass nur Bauprodukte verwendet werden dürfen, „wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen ... die Anforderungen dieses Gesetzes ... erfüllen und gebrauchstauglich sind.“
Bei der Auswahl der Bauprodukte ist weiterhin zu berücksichtigen, dass sie den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft entsprechen müssen. Diese Vorgaben wurden in Deutschland mit dem Bauproduktengesetz (BauPG) umgesetzt und fanden ihren Niederschlag u.a. in der MBO und damit in den LBOs. In diesem Zusammenhang sind drei wesentliche Aspekte zu bedenken:
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Die Abkürzung CE steht für Conformité Européenne (Deutsch: Europäische Übereinstimmung) und bestätigt, dass ein Produkt die Anforderungen der geltenden europäischen Richtlinien erfüllt. Für die Einhaltung dieser Eigenschaften haftet nach aktueller Gesetzgebung der Hersteller bzw. der In-Verkehr-Bringer (umgangssprachlich: Systemhersteller/Händler/Verkäufer und auch der Verarbeiter).
Als Dränschicht werden bei begrünten und genutzten Dächern und Decken häufig Noppenbahnen mit aufkaschiertem Filtervlies (Geoverbundstoffe) oder Noppenplatten aus Kunststoff so genannte „Eierkartons“ (Geospacer[4]) eingesetzt. Sie gehören zu den Geotextilien und geotextilverwandten Produkten und müssen die in DIN EN 13252 „Geotextilien und geotextilverwandte Produkte – Geforderte Eigenschaften für die Anwendung in Dränanlagen“ definierten Eigenschaften aufweisen. Diese Norm legt – anders als die frühere Gesetzgebung – nicht das Anwendungsgebiet, sondern die Anforderungen fest, die diese Kunststoffdränagematerialien zu erfüllen haben, wenn sie in Dränanlagen eingesetzt werden. Hierbei ist es unerheblich, ob die Dränageanlage im Straßenbau, vor einer Hauswand, auf einem Balkon/Parkdeck oder bei einer Dachbegrünung eingesetzt wird. Werden Filtervliese als Bestandteil von Dränanlagen lose auf z.B. Schüttstoffen oder Geospacer (Noppenplatten) verlegt, müssen sie ebenso nach DIN EN 13252 CE-markiert sein.
CE-Kennzeichnung bestätigt Einhaltung der EU-Richtlinien
Kunststoffdränagematerialien mit CE-Kennzeichnung verfügen über die in DIN EN 13252 geforderten Eigenschaften, die der Hersteller mit der für die Kennzeichnung notwendigen Konformitätsprüfung und -erklärung sicherstellt. Erklärung und Prüfung basieren auf regelmäßigen werkseigenen Produktionskontrollen, die von einer nach dem BauPG zertifizierten Stelle, dem so genannten „Notified Body“, überprüft und bewertet werden. Die CE-Kennzeichnung gewährleistet somit, dass ein damit versehenes Kunststoffdränagematerial sämtliche Anforderungen der europäischen und deutschen Gesetzgebung erfüllt.
Bemessungsgrenzen wie z.B. Entwässerungsleistung gemäß DIN 4095 „Baugrund - Dränung zum Schutz baulicher Anlagen - Planung, Bemessung und Ausführung“ werden in den jeweiligen europäischen Ländern durch eigene Normen oder Richtlinien individuell vorgegeben. Jede Rolle/Einheit muss mit dem CE-Zeichen markiert sein. Da außerdem die DIN EN 10320 „Geotextilien und geotextilverwandte Produkte – Identifikation auf der Baustelle“ gilt, sind weiterhin Art, Flächengewicht, Hauptpolymere, Bruttogewicht und Fläche der Liefereinheit anzugeben. Weitere Sicherheit bietet die eindeutige Kennzeichnung (Rollenaufdruck, Farbmarkierung, Aufkleber etc.), mit der das Produkt versehen sein muss.
Der Einsatz von CE-gekennzeichneten Kunststoffdränagematerialien auf begrünten und genutzten Dächern und Decken ist gesetzlich vorgeschrieben und sorgt dafür, dass alle Beteiligten – Planer, Handwerker und Bauherr – nicht nur rechtlich, sondern auch hinsichtlich der technischen und bauphysikalischen Eigenschaften, auf der sicheren Seite stehen. Es ist eine wirksame Maßnahme zur Qualitätssicherung und trägt zum Verbraucherschutz bei. Weiterhin schafft sie Sicherheit für die spätere Bauabnahme, schützt vor möglichen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen wegen verdeckter Mängel oder Schadensersatzansprüchen und ist die Basis für langfristig funktionierende Dachlandschaften.
Holger Arnt Zühlke
[1] Musterbauordnung, Fassung November 2002, § 3, Abs. 2
[2] Bauproduktengesetz, Fassung vom 28. April 1998, § 4, Abs. 1
[3] Musterbauordnung, Fassung November 2002, § 17, Ab. 1
[4] „dreidimensionale polymere Struktur für die Schaffung eines Luftzwischenraumes im Boden und/oder in einem anderen Stoff bei geotechnischen Anwendungen oder im Bauwesen – DIN EN ISO 10318 „Geokunststoffe – Begriffe“.




